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dass aktuelle Side by Side Kühlschränke nur den halben Energieverbrauch haben, wie gleichartige Geräte vor fünf Jahren?

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Gewährleistung bei Haushaltsgeräten

In jedem Haushalt gibt es eine Menge technischer Geräte, ohne die man sich den normalen Tagesablauf nicht mehr vorstellen kann. Das fängt schon bei der Kaffeemaschine an und hört beim Küchenherd noch lange nicht auf. Wann immer man sich solche Haushaltsgeräte neu anschafft, sollte man den Kaufbeleg gut aufbewahren, auch wenn es rechtlich nicht unbedingt erforderlich ist. Dieser ist von enormer Bedeutung, wenn es darum geht, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Schließlich muss der Verkäufer dem Käufer eine Gewährleistung von 24 Monaten auf alle technischen Geräte geben. So sieht es das Gesetz vor. Und dabei handelt es sich nicht um eine Garantie. Das sind zwei grundverschiedene Angelegenheiten. Doch wie verhält es sich den eigentlich mit diesen beiden Begriffen?

Was versteht man unter Gewährleistung?

Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Gewährleistungspflicht wird der Verkäufer dazu verpflichtet, dass die Geräte, die er veräußert, in einem einwandfreien Zustand sind und ordnungsgemäß funktionieren. Sollte dies nicht der Fall sein, so hat der Käufer das Recht, das Gerät wieder zurückzugeben, damit dieser den Mangel beseitigen kann. Dabei gibt es wiederum einige Besonderheiten, auf die man achten sollte. Wird der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf angezeigt, so wird die Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erledigt, ohne dass dem Käufer Kosten dafür entstehen. Obendrein muss der Käufer in diesem Zeitraum keinerlei Beweise vorlegen, wann und wie der Mangel entstanden ist. Der Gesetzgeber geht während der ersten sechs Monate davon aus, dass der Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt bestanden hat. Tritt der Mangel erst nach einem halben Jahr auf, dann muss der Käufer den Beweis dafür erbringen, dass dieser Mangel bereits beim Kauf bestanden hat. Alles muss jedoch innerhalb des Zeitraumes von zwei Jahren geschehen, denn länger gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist nicht.

Unterschied zur Garantie

Während die Gewährleistung eine Angelegenheit ist, die der Gesetzgeber vorschreibt, so ist die Garantie lediglich eine freiwillige Zusage des Verkäufers. Der Verkäufer verpflichtet sich mit der Garantiezusage gegenüber dem Käufer, dass er im Falle eines Mangels diesen kostenlos beseitigt, sollte der Mangel innerhalb der Garantiezeit auftreten. Um welchen Zeitraum es sich dabei handelt, liegt im Ermessen des Verkäufers. Ebenso legt der Verkäufer fest, welche Leistungen mit der Garantiezusage abgedeckt werden. Das alles wird auf dem Garantieschein festgehalten. Im Schadensfall legt der Käufer dem Verkäufer den Kaufbeleg zusammen mit dem Garantieschein vor, um die entsprechende Garantieleistung zu erhalten. Die Leistungen werden hier ausschließlich durch den Verkäufer festgelegt, während man bei einem Gewährleistungsanspruch diese Leistungen nicht auswählen oder festlegen kann. Im Falle eines Gewährleistungsanspruchs muss der Käufer dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Mangelbeseitigung geben. Man spricht vom sogenannten Nacherfüllungsrecht des Verkäufers. Sollte dies erfolglos bleiben, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis entsprechend mindern. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Schadenersatz geltend zu machen.

Auch hier kann man Schäden geltend machen

Was aber soll man tun, wenn das entsprechende Haushaltsgerät funktionsuntüchtig ist, und die Ursache weder über die Gewährleistung noch über die Garantie abgedeckt ist? Das ist zum Beispiel der Fall, wenn während eines Gewitters durch Blitzeinschlag eine Überspannung im Stromnetz entsteht und dadurch die elektrischen Haushaltsgeräte beschädigt werden. In solchen Momenten wendet man sich an seine Hausratversicherung. Voraussetzung ist natürlich, dass man dort die Gefahr der Überspannungsschäden mit eingeschlossen hat. Das ist nämlich nicht bei allen Versicherungen automatisch der Fall, sondern muss in den meisten Fällen extra eingeschlossen werden. Sollte man einen solchen Schaden aus der Hausratversicherung ersetzt bekommen, so erhält man entweder die Reparaturkosten oder – wenn eine Reparatur nicht möglich ist – den Zeitwert des entsprechenden Gerätes.